Franz Binder GmbH + Co.
elektrische Bauelemente KG
Rötelstrasse 27
74172 Neckarsulm
Tel. +49 (0) 71 32 - 325-0
Fax +49 (0) 71 32 325-150
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info@binder-connector.de

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen Franz Binder GmbH + Co. Elektrische Bauelemente KG

Allgemeines
Der Lieferer verkauft und liefert ausschließlich zu den nachstehenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, die bei sämtlichen Verträgen Inhalt des Vertrages werden. Der Besteller erklärt sich mit diesen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen spätestens durch die Entgegennahme der Ware einverstanden, auch dann, wenn er diesen Bedingungen ausdrücklich widersprochen hat. Lieferungs- und Zahlungsbedingungen des Bestellers werden nicht berücksichtigt, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird.

Unterlagen, Abbildungen, Zeichnungen und Gewichtsangaben beinhalten handelsübliche Toleranzen. Ausnahmen hiervon bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Das Eigentums- und Urheberrecht an allen Unterlagen behält sich der Lieferer ausdrücklich vor. Ohne schriftliches Einverständnis dürfen Angebote und die dazugehörenden Unterlagen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen, Zeichnungen, Muster etc. sind auf Verlagen zurückzugeben. Bei Sonderanfertigungen sind Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % für den Besteller bindend. Dies gilt auch für Teillieferungen.
Bei allen Angeboten behält sich der Lieferer Zwischenverkauf vor. Alle von den nachstehenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen abweichenden mündlichen und fernmündlichen Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung und werden erst dann rechtswirksam.

Alle bei dem Lieferer eingehenden Aufträge werden erst durch schriftliche Bestätigung rechtsverbindlich.

Wir behalten uns das Recht vor, eingehende Aufträge an unsere Vertriebspartner zur Abwicklung weiterzuleiten.

Aufträge mit Liefereinteilung, Abrufaufträge Teillieferungen usw.
Teillieferungen sind zulässig. Jede Teillieferung gilt als besonderes Geschäft und bleibt ohne Einfluß auf den unerfüllten Teil des Vertrages.

Bei Abrufaufträgen wird nur die terminierte Menge geplant und entsprechend dem Lieferwunschtermin auf Lager produziert. Einzelabrufe sind mindestens 4 Wochen vor gewünschtem Liefertermin aufzugeben.

Abrufmengen ohne terminierte Einteilung werden nicht produziert und somit auch nicht spezifisch am Lager bevorratet. Die maximale Laufzeit eines Abrufauftrages beträgt 12 Monate, gerechnet ab dem 1. Bestätigungsdatum.

Nach Ablauf der Frist kann nach Vorankündigung die Restmenge komplett geliefert werden. Stornierungen sind bei Katalogartikeln möglich, jedoch nur nach vorheriger Abstimmung mit dem Lieferer.

Dies entbindet den Besteller nicht von der Pflicht der Restabnahme schon produzierter Ware und zusätzliche Kostenübernahme durch die Stornierung.
Teillieferungen von Abrufaufträgen mit Liefereinteilung unter 100 Stück je Lieferlos sind nicht möglich.

Die Lieferzeit gilt als eingehalten, wenn die Lieferung innerhalb der vereinbarten Lieferfrist zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Falls die Ablieferung sich aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, verzögert, so gilt die Frist als eingehalten bei Meldung der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Frist.
Ist die Nichteinhaltung der Frist für Lieferungen nachweislich auf Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung oder den Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen, zurückzuführen, so wird die Frist angemessen verlängert.

Bei Nichteinhaltung der Frist aus anderen Gründen, als den unter Eigentumsvorbehalt beschriebenen Artikeln, kann der Besteller - sofern er glaubhaft macht, dass ihm aus der Verspätung Schaden erwachsen ist - eine Verzugsentschädigung für jede vollendete Woche der Verspätung von 1/2 v. H. bis zur Höhe von im Ganzen 5 v. H. vom Werte desjenigen Teiles der Lieferung verlangen, der wegen nicht rechtzeitiger Fertigstellung einzelner dazugehöriger Gegenstände nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte.
Anderweitige Entschädigungsansprüche des Bestellers sind in allen Fällen verspäteter Lieferung, auch nach Ablauf einer dem Lieferer etwa gesetzten Nachfrist, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird.

Das Recht des Bestellers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer dem Lieferer gesetzten Nachfrist bleibt unberührt.

Wird der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Bestellers verzögert, so kann, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, Lagergeld in Höhe von 1/2 v. H. des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat dem Besteller berechnet werden. Das Lagergeld wird auf 5 v. H. begrenzt, es sei denn, dass höhere Kosten nachgewiesen werden.

Preise
Die Preise sind freibleibend und verstehen sich ab Lager des Lieferers, inklusive Einzelteileverpackung, ausschließlich Verpackung, ohne gesetzliche Mehrwertsteuer. Der bestätigte Nettostaffelpreis gilt als Richtpreis. Es wird der am Tage der Auslieferung gültige Nettostaffelpreis zur Anrechnung gebracht. Wird die seitens des Bestellers eingegangene Abnahmeverpfichtung, welche für die Preislegung zugrunde gelegt wurde, nicht eingehalten, ist der Lieferer berechtigt, die Staffel-Preis-Differenz zwischen Bestellmenge und tatsächlicher Abnahmemenge nachzufordern.

Zahlungsbedingungen
Der Rechnungsbetrag ist nach 10 Tagen mit 2 % Skonto oder nach 30 Tagen netto frei Zahlstelle des Lieferers zahlbar. Der Ausstellungstag der Rechnung ist erster Tag der Zahlungsfrist. Die Abnahme von Schecks und Wechseln bleibt in jedem Falle vorbehalten und erfolgt nur zahlungshalber, jedoch nicht an Erfüllungs-Statt. Wechselkosten und Diskontspesen gehen zu Lasten des Käufers.

Zahlungen gelten erst an dem Tage als geleistet, an welchem der Lieferer über den Rechnungsbetrag verfügen kann. Bei Zahlungsverzug sind vorbehaltlich der Geltendmachung weiteren Schadens Verzugszinsen zu entrichten, die bis zu 8% über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank liegen. Vor Zahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich Verzugszinsen ist der Lieferer zu keiner weiteren Lieferung aus irgendeinem laufenden Vertrag verpflichtet. Ist der Käufer mit der Bezahlung einer Rechnung in Verzug geraten, so werden seine sämtlichen Verbindlichkeiten sofort fällig und der Lieferer kann für die noch ausstehenden Lieferungen unter Fortfall des Zahlungszieles bare Zahlung vor Ablieferung der Ware verlangen.

Zahlungsverzug tritt bei Fälligkeit der Forderung des Lieferers ein, ohne dass es einer Mahnung bedarf.

Die Berechnung von Mahngebühren zum Kostenersatz ist dem Lieferer erlaubt.
Der Lieferer behält sich das Recht vor, Lieferungen nur gegen Barzahlung bzw. Nachnahme oder Vorauszahlung durchzuführen. Anderslautende Vereinbarungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.

Versand und Gefahrenübergang
Der Versand erfolgt nach bestem Ermessen des Lieferers, doch ohne Gewähr für billigste Verfrachtung und unter Ausschluß jeder Haftung. Mit dem Versandbeginn geht alle Gefahr in jedem Fall auf den Käufer über. Sämtliche Sendungen, einschließlich Rücksendungen, gehen stets auf Kosten und Gefahr des Käufers. Wird der Versand oder die Zustellung durch die Schuld des Käufers verzögert, so gilt als Versandbeginn schon der Zeitpunkt der Versandbereitschaft mit der Maßgabe, daß die Gefahr vom Zeitpunkt der Versandbereitschaft ab auf den Käufer übergeht.

Frist für Lieferungen
Die Frist für Lieferungen beginnt an dem Tage, an dem Übereinstimmung über die Bestellung zwischen dem Besteller und dem Lieferer schriftlich vorliegt. Die Einhaltung der Frist setzt voraus den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen, Freigaben, die rechtzeitige Klarstellung und Genehmigung der Pläne, die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen.
Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so wird die Frist angemessen verlängert.

Eigentumsvorbehalt
Der Lieferer behält sich das Eigentum an sämtlichen von ihm gelieferten Waren vor, bis der Besteller alle Ansprüche, die aus der Geschäftsverbindung, gleichviel aus welchem Rechtsgrund, entstanden sind, erfüllt hat, insbesondere auch einen etwa vorhandenen Kontokorrentsaldo bezahlt hat. Der Eigentumsvorbehalt gilt auch dann, wenn der Besteller den Kaufpreis für besonders bezeichnete Waren bezahlt hat. Be- und Verarbeitung erfolgen unter Ausschluss des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB, ohne den Lieferer zu verpflichten. Bei Verarbeitung mit anderen nicht dem Lieferer gehörenden Waren, steht ihm das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltswaren zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung zu. Der Käufer ist zum Weiterverkauf der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die entsprechende Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf auf den Lieferer übergeht.

Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er vorher nicht berechtigt (z. B. Verpfändung, Sicherungsübereignung).

Der Käufer ist zum Einzug der entstandenen Forderungen aus dem Weiterverkauf bis auf Widerruf berechtigt. Er ist auf Verlangen des Lieferers verpflichtet, über alle gemäß dieses Abschnittes abgetretenen Forderungen Auskunft zu geben.
Der Käufer ist auf Verlangen verpflichtet, die Abtretung seines Kunden bekanntzugeben und dem Lieferer die zur Geltendmachung seiner Rechte erforderlichen Auskünfte zu geben, sowie die notwendigen Unterlagen auszuhändigen.

Der Lieferer hat die Befugnis zur Einziehung der abgetretenen Forderungen, ihm steht das Recht der Benachrichtigung des Schuldners des Käufers zu. Der Käufer ist verpflichtet, Zugriffe dritter Personen auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren unverzüglich unter Übersendung eines Pfändungsprotokolls sowie einer eidesstattlichen Versicherung über die Identität des gepfändeten Gegenstandes mit der gelieferten Ware anzuzeigen.

Bei Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtungen des Bestellers ist der Lieferer berechtigt, aufgrund des Eigentumsvorbehaltes Waren auch ohne Gerichtsurteil jederzeit zur Sicherung seiner Forderung zu entfernen. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die dem Lieferer zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 25 v. H. übersteigt, wird der Lieferer auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. Der Besteller gestattet ihm oder einem Beauftragten zwecks Sicherstellung unwiderruflich das Betreten der Räume, in denen sich die Waren befinden.

Einsatzbereiche der Produkte
Die Steckverbinder sind für Produkte im Anlagen-, Steuerungs- und Elektrogerätebau entwickelt und konstruiert worden. Die Überprüfung, ob die Steckverbinder auch in anderen Bereichen eingesetzt werden können, obliegt dem Anwender.

Anwendungen, die unter Bedingungen stattfinden, die nicht eindeutig aus unseren technischen Angaben hervorgehen, sind in jedem fall im Vorfeld mit uns abzustimmen. (Beispiel: Anwendung im Freien, unter Schadstoffbelastung und unter besonderen mechanischen Belastungen).

Mängel und Gewährleistung
Mängel sowie Falschlieferungen und Minderlieferungen sind unverzüglich, spätestens aber 10 Tage nach Eingang der Ware am Bestimmungsort schriftlich zu rügen. Andernfalls gilt die Ware als genehmigt. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung nicht innerhalb dieser Frist entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung oder spätestens binnen der gesetzlichen Gewährleistungsfrist zu rügen. Bei Nichteinhaltung der genannten Fristen erlöschen sämtliche Ansprüche aus den Beanstandungsgründen.

Für Mängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, haftet der Lieferer wie folgt:

1. Alle diejenigen Teile sind nach Wahl des Lieferers unentgeltlich nachzubessern, - neu zu liefern, die innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist - ohne Rücksicht auf Betriebsdauer - vom Tage des Gefahrenüberganges an gerechnet, nachweisbar in Folge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechten Materials oder mangelhafter Ausführung unbrauchbar werden oder deren Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt wurde. Die Feststellung solcher Mängel muss dem Lieferer unverzüglich schriftich gemeldet werden.

2. Der Besteller hat die ihm obliegenden Vertragsverpflichtungen, insbesondere die vereinbarten Zahlungsbedingungen einzuhalten. Wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, dürfen Zahlungen des Bestellers nur zurückgehalten werden, wenn die aufgetretenen Mängel unzweifelhaft berechtigt sind.
Gehört jedoch der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes, so kann der Besteller Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann.

3. Zur Mängelbeseitigung hat der Besteller dem Lieferer die nach dessen billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert er diese, so ist der Lieferer von der Mängelhaftung befreit.

4. Wenn der Lieferer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist verstreichen lässt, ohne den Mangel zu beheben, oder wenn die Nachbesserung unmöglich ist oder vom Lieferer verweigert wird, so kann der Besteller das Recht der Minderung geltend machen. Kommt zwischen Besteller und Lieferer eine Einigung über die Minderung nicht zustande, so kann der Besteller auch Wandlung verlangen.

5. Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der Rüge an innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist. Wird innerhalb dieser Frist keine Einigung erzielt, so können Lieferer und Besteller eine Verlängerung dieser Verjährungsfrist vereinbaren.

6. Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel und solcher chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse entstehen, die nach normalüblicher technischer Erkenntnis nicht vorausgesetzt sind.

7. Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß vorgenommene Änderungen und in Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.

8. Weitere Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird. Anderweitige Schadensersatzansprüche des Bestellers gegen den Auftragnehmer, seinen Erfüllungsgehilfen und Verrichtungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.

Kosten für Werkzeuge
Werden auf Wunsch des Bestellers Spezialwerkzeuge bzw. Vorrichtungen gefertigt, so werden diese dem Besteller anteilig gesondert in Rechnung gestellt. Spätestens bei Vorlage des mit dem betreffenden Spezialwerkzeug gefertigten Ausfallmusters können diese anteiligen Kosten im Voraus zur Zahlung verlangt werden. Mit einem für den Einzelfall schriftlich festzulegenden Betrag des Nettorechnungsbetrages können diese anteiligen Kosten vom Lieferer amortisiert werden.
Nicht voll ausgenutzte Amortisation bedingt keinen Anspruch an den Lieferer auf Rückvergütung des nicht getilgten Werkzeugkostenanteils.

Eventuell anfallende Kosten für Verschleiß, Reparatur, Formänderung etc. des Spezialwerkzeuges können vom Lieferer dem Besteller angemessen berechnet werden.

Die Spezialwerkzeuge bzw. Vorrichtungen bleiben Eigentum des Lieferers, da die konstruktive Idee dessen geistiges Eigentum ist und durch die anteiligen Kosten die Aufwendungen für Entwurf, Konstruktion, Bau, Erprobung und Instandhaltung nicht gedeckt werden. Abweichende oder ergänzende Bestimmungen zu diesem Abschnitt haben nur bei ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung des Lieferers Gültigkeit.

Erfüllungsort
Erfüllungsort für beide Teile ist Heilbronn.
Gerichtsstand bei Geschäften mit Vollkaufleuten ist Heilbronn. Bei Mahnverfahren gilt Heilbronn als Gerichtsstand als vereinbart. Es gilt deutsches Recht. Ausländisches Recht ist ausgeschlossen.

Teilnichtigkeit
Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt. Vielmehr gilt dann als vereinbart, was im Rahmen des rechtlich Zulässigen der Wirkung der richtigen Bestimmung am nächsten kommt.

Stand Juli 2005

Versandkosten Mindermengenzuschlag

Bestellwert < 25€
Versandkosten 4€
Mindermengenzuschlag 5€

Bestellwert < 50€
Versandkosten 4€

Wir behalten uns das Recht vor, eingehende Bestellungen über unsere Vertriebsorganisation abzuwickeln.

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Der Verbinder
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30.06.2010
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29.06.2010
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29.06.2010
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M12 Steckverbinder US-Kodierung Serie 815
08.12.2009
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M18 Steckverbinder Serie 714
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08.12.2009
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Serie 820, 7/8 Zoll Gewindering mit Sechskant
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Serie 825 – M12, D-kodierte Schaltschrankdurchführung
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Serie 620 – Umspritzte Subminiatur Snap-in Steckverbinder IP67
10.11.2009
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Serie 712 – M9 IP 67 Metallversion mit Irisfeder
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Serie 713 – Kabelsteckverbinder schirmbar mit Kabeldurchlass 8-10 mm
10.11.2009
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Serie 713 – 8 polig, Isolierschlauch wird ersetzt durch vormontierte Isolierhülse
10.11.2009
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Serie 713 – Flanschdosen M12 mit Kunststoffgehäuse
10.11.2009
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Serie 720 – Umspritzte Miniatur Snap-in Steckverbinder IP67
10.11.2009
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Serie 763 – Flanschstecker M12, 12 polig, mit Schirmblech
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Serie 763 – Flanschstecker M12, 12 polig
10.11.2009
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Serie 766, Flanschstecker und Flanschdosen mit Kabel
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Serie 775 – Flanschklemme für AS-Interface Kabel mit M20 x 1,5 Befestigungsgewinde
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ISO 9001
13.08.2009
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13.08.2009
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30.07.2009
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Technische Unterstützung
27.07.2009
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Allgemein
27.07.2009
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Materialien
27.07.2009
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Materialien
27.07.2009
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Normen
27.07.2009
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Normen
27.07.2009
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Prüfbedingungen
27.07.2009
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Prüfbedingungen
27.07.2009
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AGB
27.07.2009
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